Ein Gastbeitrag von Norbert Fuhrmann
Auftraggeberhaftung für die Zahlung des Mindestlohn
Das MiLoG sieht eine verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung vor. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die von ihm beauftragten Werk- und Dienstleistungsunternehmen auch den Mindestlohn korrekt bezahlen und keine unzulässigen Verrechnungen vornehmen.
Der Auftraggeber kann den Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, den Mindestlohn zuerst bei seinem eigenen Arbeitgeber einzufordern. Ein Ausschluss dieser Haftung ist nicht möglich.
Der Arbeitnehmer, dem der Mindestlohn vorenthalten wird, kann sich aussuchen, welchen Kunden seines Arbeitgebers (oder Auftraggeber noch weiter oben in der Hierarchiekette) er verklagen möchte.
Abgesehen davon, dass der Arbeitnehmer den Mindestlohn arbeitsrechtlich einklagen kann, wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung und durch den Zoll bei Kontrollen vor Ort überwacht. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. In schweren Fällen kann auch eine Straftat vorliegen. Und Sie haften auch dort für Ihre Wertschöpfungskette. Durch die Einführung eines zentralen Beschwerdetelefons wird der Kontrolldruck erhöht.
Bestätigungen Ihres direkten Dienstleisters oder Werkvertragnehmers , reichen nicht aus, da sie weder die ganze Wertschöpfungskette erfassen noch hinreichend das gesamte Auftraggeberrisiko abdecken. Entweder schaffen Sie schnell in Ihrem eigenen Haus eine Kontrollinstanz, die die Einhaltung des Mindestlohns in Ihrer Wertschöpfungskette sicherstellt oder Sie beauftragen einen Dienstleister, der diese Aufgabe für Sie durchführt.
Weitere Infos: http://ow.ly/FMV9Y
Über den Autor:
Norbert Fuhrmann ist Geschäftsführer der I.Q.Z Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit GmbH.
Darüber hinaus ist er Initiator und Sprecher des Forum – Faire Zukunftslösung für Flexibilität in der Wirtschaft.
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